Datenschutzerklärung und AGB
1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
Datenerfassung auf unserer Website
Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?
Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.
Wie erfassen wir Ihre Daten?
Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z.B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.
Andere Daten werden automatisch beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z.B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie unsere Website betreten.
Wofür nutzen wir Ihre Daten?
Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.
Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?
Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
Auskunft, Sperrung, Löschung
Sie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.
3. Datenerfassung auf unserer Website
Kontaktformular
Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Die Verarbeitung der in das Kontaktformular eingegebenen Daten erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z.B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der verschiedenen Geschäftsbereiche
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abbruch und Erdarbeiten
1. Geltungsbereich
1.1
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Kunden lehnen wir ab. Ein Exemplar unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält der Kunde mit dem Angebot. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmen genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Vertragsbeziehungen. Darüber hinaus können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet unter www.welfle.de eingesehen werden.
1.2
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.3
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die für Unternehmer gelten, gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
1.4
Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten. Die Möglichkeit von mündlichen Nebenabreden wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preise
2.1
Unsere Angebote sind unverbindlich und bis zur Annahme freibleibend.
2.2
Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Kunden sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Kunden genannten bzw. für uns äußerlich erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können (z. B. Tiefergründungen von Fundamenten oder anderen Gebäudeteilen um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdende Anlagen, umweltgefährdende oder belastete Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen).
2.3
Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Kunden nicht genannt worden sind bzw. für uns äußerlich nicht erkennbar waren, so haben wir den Kunden darauf unverzüglich nach deren Entdeckung hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor Ausführung der Arbeiten unter Berücksichtigung etwaiger Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen am Ort der Leistung angemessenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.
2.4 Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Angebotspreis enthalten. Ist der Kunde Unternehmer und geben wir lediglich den Nettopreis an, so ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in den Angebotspreis eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Pflichten des Kunden
3.1
Der Kunde hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen der Versorgungsleitungen zu veranlassen. Auch die Einholung der Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Straßen durch besondere Fahrzeuge hat durch den Kunden zu erfolgen. Gebühren und Kosten für diese Genehmigungen hat der Kunde zu tragen.
3.2
Der Kunde hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrenlose Durchführung des Auftrags erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten.
3.3
Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
3.4
Darüber hinaus ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Leistungsort sowie den Zufahrtswegen dem auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Kunde verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kanalschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Kunde unaufgefordert hinzuweisen. Diese Hinweispflicht gilt auch für oberirdische Freileitungen. Versäumt der Kunde schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für unsere Sach- und Folgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Kunde zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungendes Kunden.
3.5
Verletzt der Kunde schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten, so haftet er uns gegenüber für jeden daraus entstehenden Schaden. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches sind wir berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschal für die Warte- und Stillstandszeiten unserer Maschinen die entsprechenden Stundensätze nach der Baugeräteliste zu verlangen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Technische Ausführung unserer Leistung
4.1
Wir verpflichten uns, alle uns erteilten Aufträge unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
4.2
Die gesamte Abwicklung des Auftrags erfolgt ausschließlich durch uns oder von uns eingesetzten Nachunternehmern. An die Anweisungen des Kunden, die sich auf die technische Durchführung unserer Leistungen beziehen, sind wir nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Kunde ist befugt, unter Wahrung der uns grundsätzlich zustehenden Leitung, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Diese Anordnungen sind grundsätzlich nur dem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter unseres Unternehmens zu erteilen, außer wenn Gefahr in Verzug ist. Wir haben die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist unsere Sache, die Ausführung unserer vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf der Arbeitsstelle zu sorgen.
5. Termine und Ausführungsfristen
5.1
Wir verpflichten uns, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.
5.2
Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ausführung des Auftrags von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
5.3
Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen uns zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
5.4
Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge unseres Verzuges ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Nettoauftragspreis.
5.5
Setzt uns der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 8 dieser Bedingungen.
6. Eigentumsübertragung
6.1
Das Eigentum an den abzubrechenden Objekten bzw. dem gelösten Boden und Fels geht mit Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück auf uns über, mit Ausnahme umweltgefährdender oder belasteter Stoffe und Sondermüll.
6.2
Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelnen Teile zugrunde.
6.3
Werden nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots verwertbare Teile aus einem abzubrechenden Objekt entfernt, sind wir berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten.
6.4
Nach Vertragsabschluss dürfen keine verwertbaren Gegenstände mehr entfernt werden.
7. Abnahme, Gewährleistung
7.1
Nach angezeigter Fertigstellung sind unsere Arbeiten seitens des Kunden innerhalb von zehn Tagen abzunehmen. Der Kunde kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
7.2
Wir sind zur Beseitigung rechtzeitig gerügter Mängel verpflichtet. Die Kosten der Behebung solcher Mängel tragen wir. Wir können die Beseitigung auch durch den Kunden vornehmen lassen, tragen dann jedoch die erforderlichen Kosten.
7.3
Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels schuldhaft und fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies gilt auch im Falle des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels durch uns.
8. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen uns können vom Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Zahlung
9.1
Wir sind berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten Abschlagszahlungen i. H. v. 90 % der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anforderungen zu begleichen. Die Schlusszahlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. Ein Sicherheitseinbehalt ist nicht zulässig.
9.2
Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte
die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,
noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen, geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einerSicherungshypothek an dem Baugrundstück des Kunden zu verlangen,
nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
10.1
Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Schlussbestimmungen
11.1
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
11.2
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschl. Wechsel- oder Scheckforderungen ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, nach unserer Wahl Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für unsere die Leistungen ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
11.3
Zwischen den Vertragsparteien gilt deutsches Recht als vereinbart.
11.4
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA)
(Stand 01/2018)
§ 1
Vertragsabschluß
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt und der Firma Gebrüder Welfle GmbH,
Inhaber Uwe Welfle Hindenburgstraße 105,26757 Borkum (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2
Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfaßt die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
4. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftragnehmer keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
§ 3
Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagtem Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.
2. Der Unternehmer wir im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4
Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 5
Sicherung des Containers
1. Der Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlender Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6
Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
3. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle“ aufgelisteten Gruppen.
4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 7
Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährung drei Jahre.
5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.
§ 8
Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfaßt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei der Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe des Stundensatzes lt. aktueller Preisliste der Fa. Horst Bohmann Entsorgung GmbH zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, ist diese unbeschränkt. Die erste Woche der Gestellung ist mietfrei. Ab der zweiten Woche werden 10,00 €/Woche berechnet.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9
Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmens sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2 % über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.
3. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
4. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuß fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 10
Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmens, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
§ 11
Salvatorische Klausel
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Fahrradverleih
§1
Der Leihgegenstand und seine bestimmungsgemäße Benutzung
1. 1. Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) des vermieteten Leihgegenstandes (siehe Preisliste der möglichen Leihgegenstände) an, das dieser sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssichern Zustand befindet.
1. a. Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr.
2. b. Er versichert mit seiner Unterschrift in den ordnungsgemäßen Gebrauch des Leihgegenstandes eingewiesen zu sein.
3. c. Er versichert weiterhin mit seiner Unterschrift ausreichend informiert über den Einsatz von Schutzvorrichtungen (Helmen, Protektoren) und Kleidung bei Verwendung des Leihgegensandes zu sein.
4. 2. Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und/bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung benutzen.
5. 3. Eine Weitervermietung an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
6. 4. Der Leihgegenstand darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, zu Sportveranstaltungen, im gewerblichen Bereich bzw. Verkehr, für Verwendung im Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
§2
Preise, Kaution, Reservierung, Vertragsabschluss
1. 1. Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen und/oder beim Vermieter zu erfragen. Mietpreise in Angeboten gelten für den jeweils angefragten Mietzeitraum, für den jeweiligen Anfragenden als verbindliche Angabe.
2. 2. Alle Mietpreise, Dienstleistungen und sonstige Preisangaben beinhalten die jeweils aktuell gültige Mehrwertsteuer. Die Bezahlung des Mietpreises erfolgt im Voraus und muss mit Mietbeginn beglichen sein. Die Zahlung erfolgt bar an die Kasse des Vermieters.
3. 3. Eventuelle Kautionen sind je nach Wertigkeit des Leihgegenstandes in Bar zu hinterlegen und dienen als Sicherheitsleistung aus welcher sich der Vermieter bei Verlust, Teilverlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes schadlos bis zur vollen Höhe dieser halten kann. Darüber hinausgehende Forderungen werden nach Abzug der Kaution dem Mieter in Rechnung gestellt und im Zuge des Rechtsweges geltend gemacht.
4. 4. Reservierungen. Erst nach Erhalt bzw. Eingang der Anzahlung sichert dieser die Annahme der Reservierung verbindlich zu. Bereits mit Zahlung der Anzahlung erkennt der Mieter die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters als Grundlage eines damit geschlossenen Vorvertrages und des späteren Mietvertrages an.
5. 5. Der Mieter kann bis zu sieben Tage vor der gebuchten Übergabe kostenlos vom Vertrag/Reservierung zurück treten.
6. 6. Bei Reservierung ist eine Zeitpunkt der Übernahme des Leihgegenstandes durch den Mieter zu vereinbaren. Wird dieser Zeitpunkt ohne Rückmeldung beim Vermieter und Kenntnisnahme dessen um mehr als 30 Minuten überschritten muss der Vermieter von einer stillschweigenden Stornierung durch den Mieter ausgehen. Der Vermieter ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt frei über den reservierten Leihgegenstand zu verfügen und zur Verhinderung wirtschaftlicher Verluste weiter zu verleihen. Eine vom Mieter geleistete Anzahlung wird als Stornogebühr verrechnet und einbehalten.
7. 7. Zum Abschluss eines gültigen Mietvertrages und der Übernahme des Leihgegenstandes legt der Mieter einen gültigen Personalausweis mit attestierter Angabe der Wohnanschrift vor.
§ 3
Pflichten des Mieters
1. 1. Der Mieter verpflichtet sich, den Leihgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und zu verwenden.
2. 2. Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Leihgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter sicher zu verwahren. Fahrräder und Anhänger müssen dazu außerhalb geschlossener Räume an massiven, feststehenden Gegenständen mit den mitvermieteten Schlössern gesichert werden. Bei mehrtägiger Nutzung des/der Leihgegenstände (Fahrräder, Anhänger etc.) sind diese des Nachts in verschlossenen Räumen (Fahrradkeller) gesichert zu verwahren.
3. 3. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.
§4
Reparaturen bei Defekten
1. 1. Wird eine Reparatur des Leihgegensandes während der Mietdauer notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten der Instandsetzung, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.
1. a. Bei Schäden wie z. Bsp. Schlauch- und Reifendefekte trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung.
2. b. Bei Kosten zur Instandsetzung und/oder Ersatz, durch Unfall oder missbräuchliche Verwendung (Überladung etc.) verbogene bzw. zerstörte Rahmen- und Gabelteile an Leihrädern und Anhängern, sind diese durch den Mieter zu tragen.
3. c. Für fehlende, verlorene, beschädigte Leihgegenstände oder Teilen davon während der Mietdauer trägt der Mieter die Kosten für Ersatz bzw. Ersatzleistungen und den damit verbundenen Aufwendungen zu Wiederinstandsetzung bzw. Wiederinbetriebnahme des Leihgegenstandes.
4. d. Bei Defekten am Leihgegenstand ins besondere am Fahrrad, die eine Weiterverwendung bzw. Weiterfahrt gemäß Mietvertrag nicht zulassen, ist umgehend der Vermieter davon zu benachrichtigen. Tel. 0171-6761787
5. e. Dem Vermieter obliegt die Entscheidung zur Reparatur des Leihgegenstandes durch einen örtlichen Fachbetrieb unter Beauftragung des Mieters und unter Einsatz baugleicher bzw. wertiger Teile oder zum Tausch des Leihgegenstandes. Demontierte Teile aus dem Leihgegenstand bleiben Eigentum des Vermieters und bedürfen der Vorlage zum Zweck des Nachweises hinsichtlich der Notwendigkeit zum Austausch beim Vermieter sofern der Mieter geldliche Ersatzforderungen gegenüber dem Vermieter geltend macht. Ein Recht auf Tausch des Leihgegenstandes vor Ort auf Seiten des Mieters besteht nicht. Eine Rückbringung des Leihgegenstandes zum Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Kostenersatzes durch den Vermieter hat unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmitteln und unter Nachweis entsprechender Belege zu erfolgen.
6. f. Eigenmächtig vom Mieter ausgeführte Reparaturen ohne erteilte Zustimmung des Vermieters werden grundsätzlich nicht vom Vermieter ersetzt.
7. g. Der Vermieter behält sich das Recht vor Ansprüche auf Schadenersatz durch Gewinn-/Umsatzverlust bei Verlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes durch unsachgemäße Benutzung gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
§5
Unfall/Diebstahl
1. 1. Der Mieter ist verpflichtet, neben der Polizei auch den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Leihgegenstand (Fahrrad, Anhänger, Trailer) in einen Unfall verwickelt und Dritte zu Schaden gekommen sind oder der Leihgegenstand durch einen Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die ggf. vorhandenen amtlichen Kennzeichen etwaiger beteiligter Fahrzeuge enthalten. Missachtet der Mieter diese Mitteilungspflicht, so haftet er für die aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstehenden Schäden gegenüber dem Vermieter.
§6
Haftung
1. 1. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und/oder unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes.
2. 2. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der Mieter für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und/oder Verlust des Leihgegenstandes, während der Zeit zwischen Übernahme des Leihgegenstandes vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der Wiederinstandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes des Leihgegenstandes.
a) Bei Verlust eines Leihgegenstandes haftet der Mieter bis maximal zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes. Bei Beschädigung bzw./und Teilverlust des Selbigen bis zur Höhe dessen Instandsetzung (Material und Lohnkosten) bzw. Wiederbeschaffung.
b) Bei Verlust von Schlüsseln zu Fahrradschlössern werden dem Mieter für jedes betreffende Schloss 10,00 €uro je Schlüssel zur Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt.
c) Der Mieter erhält vom Vermieter bei Mietbeginn und Übergabe einen gereinigten Leihgegenstand. In gleichem Zustand, gereinigt, ist dieser an den Vermieter bei Ende der Mietzeit wieder zu übergeben. Ist dieser jedoch bei Rückgabe an den Vermieter verschmutzt behält sich der Vermieter vor eine Reinigungsgebühr von pauschal 10,00 €uro dem Mieter zur Wiederherstellung des Mietzustandes in Rechnung zu stellen.
d) Alle anfallenden Kosten aus dem Mietverhältnis heraus betreffend werden von der vom Mieter hinterlegten Kaution abgerechnet und einbehalten. Der Mieter erhält darüber einen Rechnungsbeleg zum Nachweis. Kosten/Aufwendungen die die Kaution übersteigen werden nach Abzug der Kautionssumme dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Vermieter behält sich das Recht vor mehrere Kautionen zum Ausgleich seiner Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem jeweiligen abgeschlossenen Mietvertrag als Summe zu verrechnen.
1. 3. Dies gilt ebenso bei Überschreitung der Mietzeit wie auch für erforderliche Aufwendungen zum Auffinden, Sicherstellen und wieder in Besitz nehmen des Leihgegenstandes. Den Diebstahl eines Leihgegenstandes während der Mietzeit hat der Mieter nach bekanntwerden unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Das Aktenzeichen bzw. die Tagebuchnummer nach Meldung des Diebstahles bei der Polizei ist unverzüglich dem Vermieter zu übermitteln.
2. 4. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenosten zu ersetzen.
3. 5. Soweit ein Dritter nachweislich die während der Mietzeit bei bzw. durch den Mieter aufgetretene ersetzt (Leistung einer Versicherung), wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. Den eindeutigen Nachweis darüber hat der Mieter zu erbringen.
§7
Rückgabe des Leihgegenstandes, Beendigung des Mietverhältnisses
1. 1. Der Mieter hat den Leihgengenstand spätestens am Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Eine Rückgabe des Leihgegenstandes außerhalb der Geschäftszeit (anschließen bzw. ablegen von Leihgegenständen außerhalb der Geschäftsräume im nahen Umfeld) erfolgt auf Risiko des Mieters. Bei Verlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes haftet der Mieter. Eine Abholung/Rückführung des Leihgegenstandes durch den Vermieter obliegt dessen Entscheidung. Erfüllungsort des Vertrages sind die Geschäftsräume des Vermieters. Kosten und Aufwendungen (Zeit und Wegekosten für Mitarbeiter und Transportmittel) welche durch eine Abholung/Rückführung des Leihgegenstandes in die Geschäftsräume/dem Erfüllungsort des Mietvertrages dem Vermieter entstehen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
2. 2. Beide Vertragsparteien können das den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen, das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Das Mietverhältnis kann auch fristlos vom Vermieter gekündigt werden wenn diesem unsachgemäße und den Leihgegenstand, wie auch Dritte gefährdende Benutzung durch den Mieter bekannt wird.
3. 3. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
4. 4. Wird der Leihgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Miettag (1 Miettag entsprich 24 Stunden ab Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter) den jeweilig gültigen Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
5. 5. Der Mietvertrag kann vom Mieter ohne Angabe von Gründen vorfristig beendet werden. Der Leihgegenstand ist dann am Erfüllungsort des Mietvertrages, in den Geschäftsräumen des Vermieters diesem zu übergeben. Ein Recht auf Rückzahlung von bereits geleisteten Mietzins durch den Vermieter besteht nicht.
6. 6. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe des Leihgegenstandes aufgetretene Mängel, für welche der Mieter haftbar war/ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Kosten welche zu Abstellen der Mängel führen können nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
§8
Abschließendes
1. 1. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen, Mietzeitverlängerungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
2. 2. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.